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22.03.2016, Dominic Johnson
Der Horizont des Prozesses war zu begrenzt, um die Konflikte im Kongo und Zentralafrika aufzuarbeiten. Kein gutes Signal für das Völkerstrafrecht.
Beim Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs gegen den Kongolesen Jean-Pierre Bemba ging es nicht nur um seine persönliche Schuld. Es geht darum, ob das zentrale Konstrukt des internationalen Völkerstrafrechts praxistauglich ist: die „Vorgesetztenverantwortlichkeit“, wonach ein „militärischer Befehlshaber“ für Straftaten seiner Untergebenen geradezustehen hat, weil er sie anordnete oder weil er sie hätte verhindern können.
Ohne diese Rechtsnorm hätte es die Nürnberger Prozesse 1946 nicht gegeben und wären die UN-Sondertribunale für Exjugoslawien, Ruanda, Kambodscha und Sierra Leone nie in die Gänge gekommen.
Was bei den Sondertribunalen gang und gäbe ist, hat sich beim Internationalen Strafgerichtshof, der Verbrechen einzeln behandelt und nicht in ihrem Länderkontext, als erstaunlich schwierig erwiesen. Der Schuldspruch gegen Bemba dazu ist der erste, den das Weltgericht in Den Haag je gefällt hat, mit großen Mühen und nach über fünf Jahren Prozess.
In Deutschland, wo vergangenes Jahr der erste Völkerstrafprozess nach vier Jahren zu Ende gegangen ist, wurden die beiden angeklagten politischen Führer der im Kongo kämpfenden ruandischen Hutu-Miliz FDLR hingegen nicht, wie es die Anklage wollte, als „militärische Befehlshaber“ verurteilt. Der Nachweis einer „Tatverhinderungsmacht“ war aus Sicht der Richter einfach nicht möglich. Ob der Fall Bemba nun für die weitere Rechtsprechung in Sachen Vorgesetztenverantwortlichkeit geeignet ist, bleibt auch nach dem gestrigen eindeutigen Urteil offen.
Gut wäre es, wenn dieser Prozess bei der Aufarbeitung der Konflikte in der Zentralafrikanischen Republik und der Demokratischen Republik Kongo helfen könnte. Aber dafür war sein Horizont zu begrenzt – konzentriert auf einen relativ marginalen Teil des Handelns einer einzigen Partei. Eine von allen Seiten akzeptierte Wahrheitsfindung gibt es nach wie vor nicht. Keine gute Voraussetzung für das internationale Völkerstrafrecht.